HomeAGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der PGS-IT Systems GmbH (PGS)

für das Customizing und die Lizenzierung von Standard-Software

§1 GELTUNGSBEREICH

1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Entwicklung, Erstellung und den Erwerb sowie die Einräumung von Rechten an Computerprogrammen, insbesondere an individuell adaptierten Versionen der Standardsoftware „PG-MLS/LAB“ (in der Folge kurz: Softwarelösung), sowie für hochspezialisierte IT-Dienstleistungen. „PG-MLS/LAB“ dient zum Einsatz für die computerbasierte Verwaltung und Auswertung von gesundheitsbezogenen Daten. Gegenstand dieser AGB sind auch damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen sowie unabhängige Dienstleistungen der Aufbereitung, Auswertung und Veredelung von gesundheitsbezogenen Daten (vgl unten § 2.6). 

1.2      Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit sie von diesen AGB oder von PGS schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen abweichen, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

1.3      Diese AGB gelten bis zur Herausgabe neuer AGB durch PGS auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AGB zustande kommen. Diese AGB gelten auch rückwirkend für alle aktuellen Geschäftsfälle, soweit der Kunde dem nicht binnen zwei Wochen ab Verständigung über die Geltung dieser AGB schriftlich widerspricht.

§2 VERTRAGSABSCHLUSS

2.1    Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Auftrag gemäß dem vom Kunden angenommenen Angebot von PGS. Von PGS abgegebene Angebote sind für ein Monat verbindlich, soweit nichts anderes angegeben wird. Die Umsetzung der auftragsgegenständlichen Leistungen wird im Folgenden kurz „Auftrag“ bezeichnet.

2.2    Nach Auftragserteilung auftretende Änderungs- oder Erweiterungswünsche können die vereinbarten Termine verzögern und berechtigen PGS zur gesonderten Verrechnung des daraus resultierenden Mehraufwands.

2.3    PGS warnt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. PGS kann daher bei von ihr erstellten Software-Produkten nur in eingeschränktem Ausmaß Gewähr leisten (siehe § 15).

2.4    Mit Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass die vertragsgegenständliche Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die in Auftrag gegebenen Leistungen sowie der geplante Leistungsumfang der Softwarelösung seinen Anforderungen entsprechen. Leistungen, die vor einer genaueren Definition, ohne eine solche oder darüber hinaus erfolgen sowie Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung als „variabel“ gekennzeichnet sind, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet.

2.5    Werbeaussendungen, Prospektmaterial und sonstige allgemeine Produktinformationen (zB auf der Website von PGS) sind – sofern sie nicht von PGS schriftlich bestätigt werden – unverbindlich. Von Angestellten oder Beauftragten der PGS gemachte Zusicherungen sind unerheblich, soweit sie nicht von dieser schriftlich bestätigt werden.

2.6    Insbesondere bietet PGS folgende Leistungen an:

2.6.1      Customizing auf Basis der Standardsoftware „PG-MLS/LAB“;

2.6.2      Einräumung von Werknutzungsbewilligungen an der Softwarelösung;

2.6.3      Beratungs- und Implementierungsleistungen, insbesondere die Installation und Parametrisierung der Softwarelösung sowie die Anbindung der Softwarelösung an vom Kunden angegebene Schnittstellen;

2.6.4      Mitwirkung bei der Inbetriebnahme der Softwarelösung (Einführungsunterstützung);

2.6.5      die Lieferung einer Dokumentation für die Softwarelösung;

2.6.6      die Erbringung von Schulungsdienstleistungen;

2.6.7      Software-Wartung;

2.6.8      Datenbankaufbau, Dienstleistung der Datenveredelung;

2.6.9      der Verkauf von Hardware;

2.6.10   sonstige Dienstleistungen, insbesondere wissenschaftliche Leistungen.

2.7    Es wird einvernehmlich festgestellt, dass jeder Auftrag mit den davon erfassten Leistungen als Dienstleistungsvertrag – und nicht etwa teilweise als Werkvertrag – anzusehen ist.

§3 VERTRAGSGEGENSTAND

3.1    Bei der von PGS als Lizenzgeber dem Kunden in der zum Vertragsab­schluss jeweils eigens entwickelten, erstellten und überlassenen serverbasierenden (siehe unten § 9.2 letzter Satz) Softwarelösung handelt es sich um die von PGS entwickelte Standardsoftware „PG-MLS/LAB“, welche nach individuellen Bedürfnissen des Kunden aufgrund eines Pflichtenhefts adaptiert wird. Der Kunde bestätigt mit Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfangs der Standardsoftware „PG-MLS/LAB“. Mündliche Aussagen sind nur dann Bestandteil des Lieferumfangs, wenn sie von PGS schriftlich bestätigt werden.

3.2    Die Softwarelösung ist ausschließlich das geistige Eigentum von PGS, was unabhängig von einer Mitwirkung des Kunden sowie unabhängig be­stehender oder künftiger Gesetzgebung und Rechtsprechung einvernehmlich anerkannt wird. Die Rechte des Kunden an der Softwarelösung bestimmen sich ausschließlich nach dem jeweiligen Auftrag.

3.3    Soweit nicht im Einzelnen anderes vereinbart ist, erhält der Kunde erst nach vollständiger Bezahlung der gesamten Auftragssumme das nicht ausschließliche Recht, die übergebene Softwarelösung nach Maßgabe dieser AGB unter Einhaltung der von PGS übergebenen Betriebsanleitung am vereinbarten Auf­stellungsort zu benützen (Werknutzungsbewilligung).

3.4    Mit dem Erwerb der Werknutzungsbewilligung kann die Bestellung von Updates der Software zum jeweils von PGS verlautbarten Preis verbunden werden. Dazu ist der Abschluss eines Wartungsvertrags erforderlich. Für allenfalls notwendige Erweiterungen der Hardware oder des Betriebssystems hat der Kunde auf eigene Kosten und Verantwortung zu sorgen. Die Neuerungen werden systematisch dokumentiert.

3.5    In Aufträgen (§ 2) sind Installationsleistungen nur dann inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird bzw sich ausdrücklich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung ergibt. Andernfalls gebührt gesonderter Aufwandersatz.

3.6    Kosten für die Nutzung von Übertragungseinrichtungen oder -leitungen sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten.

§4 PREISE UND ZAHLUNGEN

4.1    Die Höhe des Entgelts wird in der jeweils gültigen Preisliste von PGS ausgewiesen und versteht sich exklusive Umsatzsteuer. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde deren Kenntnis und Angemessenheit. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw -stelle von PGS.

4.2    Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste von PGS in Rechnung gestellt. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

4.3    Der Honoraranspruch von PGS entsteht für jede einzelne erbrachte Leistung. Dies gilt auch für alle Leistungen, die aus einem von PGS nicht zu vertretenden Grund nicht zur bestimmungsgemäßen Umsetzung gelangen. Alle auftragsbezogenen Leistungen, die nicht ausdrücklich durch ein allenfalls vereinbartes Pauschalhonorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.

4.4    PGS ist berechtigt, Leistungen monatsweise abzurechnen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw Programm-Module umfassen, ist PGS berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw Teilrechnungen zu legen.

4.5    Rechnungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Im Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Verzug auch nur einer einzigen Ratenzahlung Terminsverlust ein.

4.6    Bei Verzug ist PGS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Überschreiten des Zahlungsziels behält es sich PGS vor, Mahngebühren in der Höhe von EUR 40,00 netto für jede (eigene) Mahnung und sämtliche anfallenden Kosten für Betreibungsschritte durch Dritte (Rechtsanwaltskosten bzw Kosten von Inkassobüros) nach dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif bzw nach den Bestimmungen der Inkassogebührenverordnung zu verrechnen.

4.7    Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw Vertragserfüllung durch PGS. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt PGS, die laufenden Arbeiten binnen einer Woche nach schriftlichem Hinweis einzustellen, und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen.

4.8    Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, berechtigt dies PGS, für noch ausstehende Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen.

4.9    Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die von PGS eingeräumte Werknutzungsbewilligung.

4.10  Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an PGS direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen, so werden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf allfällige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

4.11  Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur bei schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

§5 PROJEKTMANAGEMENT UND DIENSTLEISTUNGEN, MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

5.1    Für die erfolgreiche Umsetzung des Auftrags ist eine der Größe und Komplexität der Aufgabenstellung angemessene Projektorganisation sowie ein entsprechendes Projektmanagement seitens beider Vertragspartner unbedingte Voraussetzung.

5.2    Der Umfang und Inhalt von Dienstleistungen der PGS werden in der Leistungsbeschreibung definiert. Ohne besondere Abreden ist der Kunde alleine dafür verantwortlich, dass er den gesamten Inhalt bzw Daten der Softwarelösung beistellt, zuvor sorgfältig recherchiert und auf seine Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit prüft.

5.3    PGS wird die Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erbringen. PGS und der Kunde benennen bei Bedarf und entsprechender Auftragsgröße je einen Projektleiter, die gemeinsam folgende Parameter festlegen:

5.3.1   Häufigkeit, Dauer und Teilnehmerkreis von Projektbesprechungen;

5.3.2   Detaillierungsgrad von Projektplänen und Projektcontrolling;

5.3.3   Regeln für Erstellung und Genehmigung von Besprechungsprotokollen.

5.4    Der Kunde ist gehalten, soweit es in seiner Macht liegt, die Kontinuität des Auftrags sicherzustellen, dh insbesondere nicht ständig die am Auftrag mitarbeitenden Mitarbeiter zu wechseln.

5.5    Der Kunde und PGS sind verpflichtet, einander gegenseitig über Umstände gleich welcher Art, die den Fortschritt des Auftrags wesentlich behindern, unverzüglich zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten liegen. Die Projektleiter werden in einem solchen Fall einvernehmlich über zweckmäßige Maßnahmen entscheiden, um dem ursprünglichen Projektziel so nahe wie möglich zu kommen.

5.6    Die Auftragserfüllung erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Neuerungen umgehend und hinreichend auf alle im Echtbetrieb vorkommenden Varianten zu testen und ungewollte oder unerwartete Ergebnisse umgehend PGS schriftlich zu melden (Mängelrügen; siehe auch § 6).

5.7    Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei den durch die Projektleiter festgelegten Terminen, an den Standorten des Kunden, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Testdaten zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde erbringt diese Mitwirkung auf eigene Kosten.

5.8    PGS führt Tests auf ihren Testservern durch. Echtsysteme können sowohl bei PGS auf einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Server als auch in den Räumlichkeiten des Kunden aufgesetzt werden. Für den Fall, dass der Kunde PGS auch mit Lieferung von Hardware, Betriebssystemen odgl beauftragt, wird darüber ein eigener Vertrag abgeschlossen bzw eine eigene Leistungsbeschreibung erstellt.

5.9    Für den Fall, dass der Kunde Hardware, Betriebssysteme odgl von Dritten bezieht, wird PGS über Aufforderung eine Beurteilung der grundsätzlichen Eignung dieser Einrichtungen für die angestrebten Ziele abgeben. Leistungen wie etwa Aufwand für Tests, Einrichtungsarbeiten an diesen Einrichtungen des Kunden udgl werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, wenn sie nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind.

5.10  In beiden Fällen wird der Kunde Kosten und Risiken für den laufenden Betrieb der Einrichtungen selbst tragen, dazu gehören auch technisch und organisatorisch angemessene Datensicherung, Schutz gegen unberechtigte Zugriffe und Virenbefall.

5.11  Änderungswünsche oder Änderungen der Vorgaben, die nach Auftragserteilung erfolgen, können die vereinbarten Termine verzögern und Mehraufwand verursachen. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem Kunden als Änderungs- oder Zusatzangebot übermittelt. Bis zur Beauftragung wird der ursprüngliche Auftrag nach den alten Vorgaben fortgeführt.

5.12  Dienstleistungen, die PGS über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Kunden erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensätzen von PGS abgerechnet.

5.13  Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit von PGS erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Eventuelle Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

§6 LEISTUNGSABNAHME

6.1    Der Kunde ist verpflichtet, bei von PGS vorgenommener Konfigurationsänderungen, der Implementierung neuer Funktionalitäten und ähnlichem, aber insbesondere beim Anschluss von neuen Analysengeräten, die Neuerungen hinreichend auf alle im Echtbetrieb vorkommenden Varianten zu testen und ungewollte oder unerwartete Ergebnisse sofort an PGS schriftlich zu melden (Abnahmeprozedur). Bei Einsatz der Softwarelösung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Softwarelösung nach einer Woche ohne Mängelrügen (vgl § 5.6) jedenfalls als abgenommen.

6.2    Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich, wenn die Softwarelösung in allen wesentlichen Punkten die vertragsgemäßen Anforderungen erfüllt. Etwaig auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Auftragsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert PGS schriftlich zu melden, die um ehest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.

 

§7 FERNWARTUNG, WARTUNG, SUPPORT

7.1    Damit PGS im Gewährleistungsfall oder für sonstige Hilfestellung den Kunden rasch unterstützen kann, muss ein Fernwartungszugang eingerichtet werden. Jeder Vertragspartner trägt die dafür in seinen Räumlichkeiten entstehenden Kosten (für Hardware, Software, Telefonleitungen etc) selbst.

7.2    Es steht dem Kunden frei, den Zugang zur Fernwartung einzuschränken, zB auf bestimmte Tageszeiten, bestimmte Mitarbeiter von PGS oder nach sonstigen Kriterien.

7.3    Entsteht PGS durch eine vom Kunden zu vertretende Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs ein Nachteil oder Mehraufwand, so kann dem Kunden der Mehraufwand gesondert verrechnet werden. Für allfällige Schäden aus der Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs haftet PGS nicht.

7.4    Nach Start des Echtbetriebs kann eine weitere Betreuung durch Software-Wartung und Support erfolgen. Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe in den Support und die Details der Abwicklung dieser Übergabe legen die Projektleiter gemeinsam fest. Über die Software-Wartung und den Umfang der von PGS in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen wird ein eigener Software-Wartungsvertrag abgeschlossen.

7.5    PGS führt die Wartung zur Behebung von Fehlern durch, die während der Nutzung der Softwarelösung auftreten und/oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation offenkundig werden. Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die in seiner Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Programms verhindert oder beeinträchtigt wird. Zur Wartung gehört auch die einmalige Unterrichtung des Personals des Auftraggebers über Umfang und Art der durchgeführten Arbeiten.

7.6    Zur Fehlerbehebung gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Softwarelösung durch eine Umgehung des Fehlers.

7.7    Sonstige Mängel sind bloße Unvollkommenheiten der Softwarelösung, die deren Funktion nicht beeinträchtigen. Sonstige Mängel werden grundsätzlich nicht gewartet. Solche behebt PGS nur dann, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Mangel nur durch Neuprogrammierung wesentlicher Teile des betreffenden Programms behoben werden kann.

7.8    Die Einteilung der Fehler sowie die damit verbundene Dringlichkeit der Fehlerbehebung bestimmen sich nach der jeweiligen Prioritätenliste von PGS.

7.9    Voraussetzung für Fernwartung, Wartung und Support ist der separate schriftliche Abschluss der Kundendienstvereinbarung von PGS samt Anlagen.

 

§8 TERMINE UND RÜCKTRITTSRECHT

8.1    PGS ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

8.2    Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von PGS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten, Daten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierten Leistungsbeschreibungen und Ausarbeitungen zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

8.3    Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw zur Verfügung gestellte Daten oder sonstige Unterlagen entstehen, sind von PGS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von PGS führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

8.4    Unvorhersehbare, unerwartete Ereignisse, wie zB höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, gestatten beiden Vertragspartnern die Neufestsetzung von Terminen.

8.5    Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von PGS ist der Kunde berechtigt, unter angemessener, mindestens jedoch zweimonatiger Nachfristsetzung mit eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird. Ein Rücktritt von bereits erbrachten Teillieferungen und -leistungen ist jedoch ausgeschlossen.

§9 RECHTE AN DER SOFTWARELÖSUNG, HAFTUNG FÜR FREMDE PROGRAMME, ZUGRIFFSSCHUTZ

9.1    Bei der von PGS als Lizenzgeber dem Kunden zur Verfügung gestellten Softwarelösung handelt es sich um die von PGS entwickelte Standardsoftware „PG-MLS/LAB“, welche nach individuellen Bedürfnissen des Kunden aufgrund eines Pflichtenhefts adaptiert wird (in der Regel aufgrund der Leistungsbeschreibung anhand des Pflichtenhefts). Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Softwarelösung werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzungsberechtigung hinaus erworben.

9.2    Die Rechte des Kunden an der Softwarelösung bestimmen sich ausschließlich nach dem jeweiligen Auftrag. Der Kunde erhält grundsätzlich nur eine Werknutzungsbewilligung an der Softwarelösung. Ein Anrecht auf eine Zugriffsmöglichkeit auf den Server hat er nicht.

9.3    Soweit die Softwarelösung auch Schnittstellen zu fremden Computerprogrammen, auch Open Source Software, enthält, wird festgehalten, dass diese nicht Teil der Softwarelösung sind. Jegliche Haftung für Mängel von über Schnittstellen verbundenen Computerprogrammen Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn PGS als Dienstleister die Installation bzw Anbindung einer fremden, insbesondere Open-Source Software vornimmt. Der Kunde ist verpflichtet, für die dafür notwendigen Lizenzen oder sonst notwendigen Bewilligungen odgl selbst auf eigene Kosten zu sorgen bzw den jeweiligen Bedarf dafür selbst auf eigene Kosten zu prüfen. PGS wir in diesem Zusammenhang ausschließlich als Dienstleister tätig und übernimmt darüber hinaus keine wie immer geartete Haftung.

9.4    Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Softwarelösung sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen. Vervielfältigungen des Benutzerhandbuchs darf der Kunde nur für seine Mitarbeiter anfertigen.

 

§10 MEHRFACHNUTZUNGEN UND NETZWERKEINSATZ BEI WERKNUTZUNGSBEWILLIGUNGEN

10.1  Der Kunde darf die Softwarelösung auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die jeweils verwendete Hardware zur Nutzung der Softwarelösung geeignet sein muss. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Softwarelösung aus der bisher verwendeten Hardware löschen.

10.2  Der Einsatz der überlassenen Softwarelösung innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechensystems bzw ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist nur nach Maßgabe der jeweils erworbenen Softwarelizenzen zulässig.

§11 VERBOT DER WEITERVERÄUßERUNG UND WEITERVERMIETUNG BEI WERKNUTZUNGSBEWILLIGUNGEN

11.1  Der Kunde darf die Softwarelösung einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials weder an Dritte veräußern noch auf sonstige Weise entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, insbesondere nicht verschenken, vermieten oder verleihen. Die Benutzung der Softwarelösung durch Arbeitnehmer des Kunden im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs wird dadurch nicht berührt.

11.2  Eine Übertragung von Rechten oder Pflichten, insbesondere einer Werknutzungsbewilligung, ist ohne vorheriger gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit PGS unwirksam. Dies gilt insbesondere auch bei einem Wechsel des Inhabers einer Betriebsstätte.

§12 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

12.1  Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Leistungsabnahme (vgl oben § 6). Innerhalb dieser Frist geltend gemachte Mängel der gelieferten Softwarelösung, einschließlich Handbücher und sonstiger Unterlagen, werden bei ordnungsgemäßer Mängelrüge des Kunden innerhalb angemessener Zeit ab Mängelrüge von PGS behoben. Dies geschieht nach Wahl von PGS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. PGS beginnt mit den Arbeiten zur Mängelbehebung innerhalb von 36 Stunden ab Zugang der Mängelanzeige. Ergibt eine Prüfung, dass kein (von PGS zu vertretender) Mangel vorliegt, so kann PGS einen Aufwandersatz nach ihren allgemein berechneten Stundensätzen zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen. Für nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bekannt werdende Mängel (zB Bugs, Sicherheitslücken) wird keine Haftung übernommen. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von einer Woche nach erstmaligem Auftreten eines Mangels bei PGS schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Die Mängelrüge muss eine konkrete, bestmöglich detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Eine hinreichende Dokumentation der Mängel hat innerhalb von drei Werktagen nach ihrem Auftreten zu erfolgen. Erfolgt die Reklamation berechtigt und rechtzeitig, steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu. Ansprüche auf Zahlungsminderung bzw auf Wandlung stehen dem Kunden nur und erst dann zu, wenn die Versuche von PGS, die Mängel zu beheben, auch nach drei Monaten – bzw bei komplexeren Mängeln innerhalb einer darüber hinausgehenden angemessenen Frist – fehlgeschlagen sind. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

12.2  Für allfällige Schäden wird jegliche Haftung von PGS einvernehmlich ausgeschlossen, sofern PGS bei der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe dieser AGB unberührt. Schadenersatzansprüche des Kunden für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter, sind jedenfalls ausgeschlossen.

12.3  Der Kunde sorgt nach einer allfällig besonders vereinbarten Einschulung für die Kenntnis und Einhaltung von Betriebsanleitungen selbst. Bei eigenmächtigen Änderungen der Softwarelösung durch den Kunden oder Dritte übernimmt PGS keinerlei Gewährleistung oder Haftung. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von PGS gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

12.4  Ferner übernimmt PGS insbesondere keine Haftung für Fehler, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Hardware, Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter oder auf die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger udgl oder auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für den Verlust von Daten übernimmt PGS keine wie immer geartete Haftung.

12.5  Für zur Bearbeitung überlassene Unterlagen des Kunden übernimmt PGS keinerlei Haftung. Der Kunde haftet jedoch dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten und zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen nicht in Rechte Dritter eingreifen, im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden dürfen und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Wird dem Kunden nachträglich bekannt, dass die von ihm übermittelten Unterlagen zur Nutzung ungeeignet sind, so hat er PGS unverzüglich darüber zu informieren und allfällig dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen.

12.6  PGS ist jederzeit berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte und zur Bearbeitung überlassene Materialien, Unterlagen udgl, die gegen geltendes Recht verstoßen oder bei denen diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht, zurückzuweisen oder zu entfernen, ohne dass dem Kunden dadurch Forderungen welcher Art auch immer entstehen.

12.7  Für die Einhaltung gesetzlicher, insbesondere urheber-, patent-, medizinprodukt-, datenschutz-, wettbewerbs- oder kennzeichenrechtlicher Bestimmungen bei zur Umsetzung gelangenden Maßnahmen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (vgl unten § 14), soweit die rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Eine Haftung von PGS ist demnach jedenfalls ausgeschlossen. Der Kunde erklärt, PGS für allfällige Ansprüche Dritter, die auf einem derartigen Verstoß beruhen, schad- und klaglos zu halten.

12.8  PGS übernimmt keine Haftung für über die Softwarelösung dynamisch verlinkte Bibliotheken von Drittanbietern, die vom Kunden genutzt werden. Weiters übernimmt PGS keine Haftung, dass Module der Softwarelösung mit anderen Versionen (zB Software-Updates) von Computerprogrammen Dritter korrekt lauffähig sind. PGS übernimmt überdies keine wie immer geartete Haftung für mit der Softwarelösung verlinkte Computerprogramme Dritter.

12.9  Eine allfällige Haftung von PGS wird sowohl für Personen- als auch Sachschäden auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss, jedenfalls auf das Auftragsentgelt begrenzt. Insoweit PGS diesem § 12 entgegen doch eine Schadenersatzpflicht trifft, ist PGS berechtigt, sich dadurch von allen Ansprüchen zu befreien, dass dem Kunden alle Ansprüche der PGS gegenüber einem Haftpflichtversicherer an den Kunden abgetreten werden.

§13 EIGENTUMS- BZW NUTZUNGSVORBEHALT

13.1  PGS behält sich das Eigentum an Sachen bzw die Nutzungsbewilligung für die dem Kunden gelieferten Softwarelösung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bis zur vollständigen Bezahlung werden nur mit dem Zahlungsziel befristete Lizenzen vergeben. Eine allfällige Fristverlängerung hat der Kunde vor Ablauf der Frist bei PGS zu erwirken. Der Ablauf der befristeten Lizenz aufgrund einer nicht termingerechten Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis lässt die vollständige Zahlungspflicht des Kunden unberührt.

13.2  Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentums- bzw Nutzungsbewilligungsvorbehalts durch PGS nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PGS teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

§14 ERGEBNISSE, ANMELDUNG VON SCHUTZRECHTEN, SCHUTZRECHTE DRITTER

14.1  Ergebnisse im Sinne dieses Vertrags sind schutzrechtsfähige Erfindungen, qualifiziertes Know-how nach der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 07.04.2004 sowie einfaches, nicht-schutzrechtsfähiges Know-how. Gemeinsame Ergebnisse sind Ergebnisse, die von beiden Vertragspartnern mit jeweils eigenem schöpferischen Anteil erzielt werden.

14.2  Entstehen im Rahmen eines Auftrags schutzrechtsfähige Erfindungen, deren Erfinder PGS bzw ihre Mitarbeiter sind, so stehen diese Erfindungen PGS zu.

14.4  Konzepte, Gutachten etc von PGS genießen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht an diesen Werken steht ausschließlich PGS zu. Ohne ausdrückliche anders lautende schriftliche Vereinbarung gewährt PGS nur Werknutzungsbewilligungen und keine Werknutzungsrechte. Die Einräumung einer Werknutzungsbewilligung zugunsten des Kunden bedarf, sofern sie sich nicht aus dem Zweck des Vertragsverhältnisses konkludent ergibt, der schriftlichen Zustimmung durch PGS. Eine dem Kunden eingeräumte Werknutzungsbewilligung an urheberrechtlich geschützten Werken von PGS erstreckt sich mangels abweichender Vereinbarung nur auf den vom Vertragsverhältnis umfassten Anwendungsbereich.

14.5    Der Kunde hat insbesondere die rechtliche, vor allem die datenschutz- und urheberrechtliche Zulässigkeit aller eigenen im Zusammenhang mit der Softwarelösung stehenden Maßnahmen selbst zu überprüfen bzw überprüfen zu lassen.

§15 SCHRIFTFORM

16.1  PGS verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

16.2  Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl der Anwender udgl) hinausgeht, erfordert die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.

16.3  Die vertragliche Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten berufsmäßigen Parteienvertreter, insbesondere in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kunden (zB Honorarklage), soweit dies zur Wahrung der Rechte von PGS erforderlich ist.

16.4  Unbeschadet dieser Verschwiegenheitspflicht ist PGS bis auf schriftlichen Widerruf berechtigt, den Kunden sowie allenfalls eine Kurzbeschreibung der für ihn erbrachten Leistung in deren Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben für Werbe- und Präsentationszwecke auf jegliche lautere Art, insbesondere auch im Internet, zu verwenden.

§17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich A-6020 Innsbruck. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und ROM I. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen im Ausland gilt jeweils die für PGS günstigere Norm.

17.2  Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.

17.3  Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, nichtig, gesetzwidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Vertragspartner am Nächsten kommt und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am besten der(den) unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) entspricht. Dies gilt auch für den Fall einer Lücke.

Stand: Mai 2016

AeLiS

Kommunikation zwischen Labor, Arzt und Krankenhaus.

• Umfassende Befundabfrage
• Informationen in Echtzeit
• Online Ordering

Moderne Software für moderne Labore.

Kontakt

Wo Sie uns finden:

PGS-IT Systems GmbH
Technologiezentrum
Eduard-Bodem-Gasse 5-7
6020 Innsbruck

T. +43 512 36 40 06
F. +43 512 36 40 06-26
M. office@pgs-it.at